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Was man nicht sieht

Wer zahlt, wenn der Boden verseucht ist?

Eine Altlast kann teurer werden als das Grundstück. Für 31 Länder steht hier, ob die Sanierungspflicht den Eigentümer trifft und in welchem Verzeichnis Sie vorher nachsehen können.

Das Wichtigste zuerst

In 4 von 31 Ländern kann die Behörde sich direkt an den Eigentümer halten, in 8 weiteren nachrangig, wenn der Verursacher nicht auffindbar oder zahlungsunfähig ist. Mit dem Kauf werden Sie zum Eigentümer. Die Altlast selbst ist von außen nicht zu sehen und steht in keinem Inserat.

Der Haken: hier kann Wissen teuer werden

Sonst hilft Wissen beim Verhandeln. Bei Altlasten ist es in 8 Ländern umgekehrt: Wer von der Belastung wusste und trotzdem gekauft hat, steht schlechter da als jemand, der nichts wusste. In Deutschland ist die Haftung des Eigentümers grundsätzlich auf den Verkehrswert begrenzt, kann ihn aber überschreiten, wenn er die Altlast beim Erwerb kannte.

Daraus folgt nicht, besser nicht nachzusehen. Daraus folgt, vor der Unterschrift nachzusehen und das Ergebnis in den Vertrag zu schreiben, statt es auf sich zukommen zu lassen. Betroffen sind: Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Schweden, Norwegen, Finnland.

Ihr eingestelltes Land

Österreich

Haftet der Eigentümer?

nachrangig

Zuerst wird der Verursacher belangt. Ist er nicht auffindbar oder zahlungsunfähig, tritt der Eigentümer an seine Stelle.

Wie die Haftung genau läuft

Primär haftet der Verursacher. Der Liegenschaftseigentümer und sein Rechtsnachfolger können subsidiaer herangezogen werden, wenn sie den gefährlichen Anlagen zugestimmt oder sie geduldet haben oder von der Gefahr Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Wer eine Verdachtsfläche oder Altlast wissentlich kauft, kann nicht mit einem Haftungsprivileg rechnen.

Was eine Sanierungspflicht auslöst

Bei erheblicher Gefahr für Gesundheit oder Umwelt ordnet die Behörde die Sicherung oder Sanierung an.

Wo Sie selbst nachsehen können

Das Umweltbundesamt führt den Verdachtsflächenkataster und den Altlastenatlas; die Länder melden die Flächen.

Rechtsgrundlage: Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für Erfassung und Kataster; die subsidiaere Haftung des Eigentümers und Rechtsnachfolgers nach § 31 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz. Stand 2026-07-29.

Das sollten Sie vor der Unterschrift verlangen 3

  • Abfrage im Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas
  • frühere Nutzung der Liegenschaft
  • etwaiges Bodengutachten

Die übrigen Länder

Sortiert nach dem, was es den Eigentümer kostet. „Haftet am Grundstück" ist der Sonderfall Italien: Dort trifft es nicht die Person, sondern die Sache, und geht mit jedem Verkauf mit.

Deutschland

ja, direkt

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG); der Eigentümer haftet als Zustandsstörer nach § 4

Irland

ja, direkt

Section 32 Waste Management Act 1996 (Verbot der umweltbeeinträchtigenden Haltung und Ablagerung von Abfall, Beseitigungspflicht des Inhabers); Environmental Protection Agency Act 1992; European Communities (Environmental Liability) Regulations 2008; ergänzend nuisance nach Common Law

Litauen

ja, direkt

Aplinkos apsaugos įstatymas (Gesetz über den Umweltschutz); der Grundeigentümer ist für den Schutz des Bodens verantwortlich

Polen

ja, direkt

Ustawa Prawo ochrony środowiska; der Flächeninhaber (władający) führt die Remediation nach dem Register historischer Verunreinigungen durch, wenn kein anderer Verursacher nachweisbar ist

Italien

haftet am Grundstück

D.Lgs. 152/2006 (Teil IV Titel V); die Sanierung als onere reale auf dem Grundstück nach Art. 253

Finnland

nachrangig

Ympäristönsuojelulaki (Gesetz über den Umweltschutz); primär haftet der Verursacher, subsidiaer der Flächeninhaber (haltija) bei Kenntnis beim Erwerb

Niederlande

nachrangig

Omgevingswet (seit 2024, zuvor die Wet bodembescherming); der Eigentümer kann für die Sanierung herangezogen werden, auch ohne die Verunreinigung verursacht zu haben

Schweden

nachrangig

Miljöbalken (1998:808), Kapitel 10; findet sich kein verantwortlicher Betreiber, haftet der Käufer, der die Immobilie nach 1999 erworben und die Verunreinigung gekannt hat oder hätte kennen müssen

Schweiz

nachrangig

Umweltschutzgesetz (USG) und Altlasten-Verordnung; das Verursacherprinzip und die subsidiaere Kostenpflicht des Inhabers nach Art. 32d

Slowakei

nachrangig

Zákon 409/2011 Z.z. o niektorých opatreniach na úseku environmentálnej záťaže (Gesetz über Massnahmen im Bereich der Umweltlast); ist der Verursacher unbekannt, bestimmt die Behörde den Eigentümer als verantwortliche Person

Spanien

nachrangig

Ley 7/2022 de residuos y suelos contaminados; die declaración de suelo contaminado nach Art. 99 und die Eintragung im Registro de la Propiedad

Vereinigtes Königreich

nachrangig

Environmental Protection Act 1990, Part IIA; findet sich kein Verursacher, haftet der derzeitige Eigentümer oder Besitzer als appropriate person

Norwegen

nur bei Bauarbeiten

Forurensningsloven (Umweltverschmutzungsgesetz), § 7; die Aufräumpflicht bei Bau- und Grabungsarbeiten, die Datenbank Grunnforurensning

Dänemark

nein

Jordforureningsloven (Bodenverunreinigungsgesetz); die Regionen kartieren auf V1 und V2 und tragen die Sanierung, es gilt das Verursacherprinzip

Luxemburg

nein

Loi du 20 avril 2009 relative à la responsabilité environnementale: Anwendungsbereich sind die beruflichen Tätigkeiten des Anhangs III nach Art. 4, verpflichtet ist der exploitant nach Art. 2 Nr. 6, Vorsorge nach Art. 6 Abs. 1 binnen sieben Tagen, Sanierung nach Art. 7 Abs. 1; der Bodenschaden ist in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c definiert

Malta

nein

Prevention and Remedying of Environmental Damage Regulations; Verursacherprinzip, der gegenwärtige Eigentümer haftet nicht für nicht selbst verursachte oder historische Kontaminationen

Portugal

nein

Decreto-Lei 147/2008 zur Umwelthaftung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip, der Betreiber (operador) haftet für Bodenschäden

Zypern

nein

Der περί Περιβαλλοντικής Ευθύνης Νόμος (Environmental Liability Law, Umsetzung der EU-Richtlinie) und das Gesetz 106/2002 zur Wasserverschmutzungskontrolle; Verursacherprinzip, die Haftung bleibt beim Verkäufer

Belgien

nicht belegt

Bodemdecreet (Flandern, OVAM); das bodemattest ist beim Verkauf verpflichtend, ohne kann der Käufer die Nichtigkeit geltend machen

Bulgarien

nicht belegt

Zakon za otgovornostta za predotvratyavane i otstranyavane na ekologichni shteti (Gesetz über die Haftung für Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip

Estland

nicht belegt

Keskkonnavastutuse seadus (Umwelthaftungsgesetz); das Verursacherprinzip (saastaja maksab) für Bodenschäden

Frankreich

nicht belegt

Code de l'environnement; der secteur d'information sur les sols (SIS) nach Art. L. 125-6 und die Informationspflicht im État des Risques beim Verkauf

Griechenland

nicht belegt

Π.Δ. 148/2009 zur Umwelthaftung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EK) und das Gesetz 4042/2012 zum Abfall- und Umweltrecht; Verursacherprinzip, der Betreiber haftet

Kroatien

nicht belegt

Zakon o zaštiti okoliša (Gesetz über den Umweltschutz); das Verursacherprinzip (onečišćivač plaća) für die Sanierung der Bodenverunreinigung

Lettland

nicht belegt

Likums Par piesārņojumu (Gesetz über die Verschmutzung); das Verursacherprinzip (piesārņotājs maksā), beim Kauf kann die Sanierungspflicht vertraglich auf den neuen Eigentümer übergehen

Rumänien

nicht belegt

OUG 68/2007 zur Umwelthaftung, genehmigt durch das Gesetz Nr. 19/2008 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip, der Betreiber haftet

Serbien

nicht belegt

Zakon o zaštiti životne sredine (Gesetz über den Umweltschutz); der Verursacher (zagađivač) oder sein Rechtsnachfolger haftet, beim Eigentumswechsel Bewertung und Begleichung der Altlasten

Slowenien

nicht belegt

Zakon o varstvu okolja (ZVO, Gesetz über den Umweltschutz); der Verursacher (povzročitelj) haftet verschuldensunabhängig für die Sanierung

Tschechien

nicht belegt

Zákon č. 167/2008 Sb. o předcházení ekologické újmě (Gesetz über die Vorbeugung und Behebung ökologischer Schäden); objektive Haftung des Betreibers riskanter Tätigkeiten

Ungarn

nicht belegt

1995. évi LIII. törvény über den Umweltschutz (Kvt) und die 219/2004 Korm. rendelet zum Grundwasserschutz; das Verursacherprinzip (szennyező fizet)

Was wir nicht wissen

Für 12 der 31 Länder nennt unsere Quelle nur das Verursacherprinzip und sagt zur Haftung des Eigentümers ausdrücklich nichts. Wir führen sie deshalb als nicht belegt und nicht als „keine Haftung". Über alle Länder sind 95 einzelne Nachweise hinterlegt, die ein Käufer verlangen kann. Stand des Korpus: 2026-07-29.

Ein Dossier hält fest, was am Objekt und an seiner Lage auffällt und welche Auskunft dazu fehlt. Objekt prüfen lassen.

Die übrigen Rechtsfragen vor der Unterschrift stehen in der Übersicht zum Immobilienrecht.

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