Was man nicht sieht
Wer zahlt, wenn der Boden verseucht ist?
Eine Altlast kann teurer werden als das Grundstück. Für 31 Länder steht hier, ob die Sanierungspflicht den Eigentümer trifft und in welchem Verzeichnis Sie vorher nachsehen können.
Das Wichtigste zuerst
In 4 von 31 Ländern kann die Behörde sich direkt an den Eigentümer halten, in 8 weiteren nachrangig, wenn der Verursacher nicht auffindbar oder zahlungsunfähig ist. Mit dem Kauf werden Sie zum Eigentümer. Die Altlast selbst ist von außen nicht zu sehen und steht in keinem Inserat.
Der Haken: hier kann Wissen teuer werden
Sonst hilft Wissen beim Verhandeln. Bei Altlasten ist es in 8 Ländern umgekehrt: Wer von der Belastung wusste und trotzdem gekauft hat, steht schlechter da als jemand, der nichts wusste. In Deutschland ist die Haftung des Eigentümers grundsätzlich auf den Verkehrswert begrenzt, kann ihn aber überschreiten, wenn er die Altlast beim Erwerb kannte.
Daraus folgt nicht, besser nicht nachzusehen. Daraus folgt, vor der Unterschrift nachzusehen und das Ergebnis in den Vertrag zu schreiben, statt es auf sich zukommen zu lassen. Betroffen sind: Deutschland, Österreich, Frankreich, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Schweden, Norwegen, Finnland.
Ihr eingestelltes Land
Österreich
Haftet der Eigentümer?
nachrangig
Zuerst wird der Verursacher belangt. Ist er nicht auffindbar oder zahlungsunfähig, tritt der Eigentümer an seine Stelle.
Wie die Haftung genau läuft
Primär haftet der Verursacher. Der Liegenschaftseigentümer und sein Rechtsnachfolger können subsidiaer herangezogen werden, wenn sie den gefährlichen Anlagen zugestimmt oder sie geduldet haben oder von der Gefahr Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Wer eine Verdachtsfläche oder Altlast wissentlich kauft, kann nicht mit einem Haftungsprivileg rechnen.
Was eine Sanierungspflicht auslöst
Bei erheblicher Gefahr für Gesundheit oder Umwelt ordnet die Behörde die Sicherung oder Sanierung an.
Wo Sie selbst nachsehen können
Das Umweltbundesamt führt den Verdachtsflächenkataster und den Altlastenatlas; die Länder melden die Flächen.
Rechtsgrundlage: Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) für Erfassung und Kataster; die subsidiaere Haftung des Eigentümers und Rechtsnachfolgers nach § 31 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz. Stand 2026-07-29.
Das sollten Sie vor der Unterschrift verlangen 3
- Abfrage im Verdachtsflächenkataster und Altlastenatlas
- frühere Nutzung der Liegenschaft
- etwaiges Bodengutachten
Die übrigen Länder
Sortiert nach dem, was es den Eigentümer kostet. „Haftet am Grundstück" ist der Sonderfall Italien: Dort trifft es nicht die Person, sondern die Sache, und geht mit jedem Verkauf mit.
Deutschland
ja, direkt
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG); der Eigentümer haftet als Zustandsstörer nach § 4
Irland
ja, direkt
Section 32 Waste Management Act 1996 (Verbot der umweltbeeinträchtigenden Haltung und Ablagerung von Abfall, Beseitigungspflicht des Inhabers); Environmental Protection Agency Act 1992; European Communities (Environmental Liability) Regulations 2008; ergänzend nuisance nach Common Law
Litauen
ja, direkt
Aplinkos apsaugos įstatymas (Gesetz über den Umweltschutz); der Grundeigentümer ist für den Schutz des Bodens verantwortlich
Polen
ja, direkt
Ustawa Prawo ochrony środowiska; der Flächeninhaber (władający) führt die Remediation nach dem Register historischer Verunreinigungen durch, wenn kein anderer Verursacher nachweisbar ist
Italien
haftet am Grundstück
D.Lgs. 152/2006 (Teil IV Titel V); die Sanierung als onere reale auf dem Grundstück nach Art. 253
Finnland
nachrangig
Ympäristönsuojelulaki (Gesetz über den Umweltschutz); primär haftet der Verursacher, subsidiaer der Flächeninhaber (haltija) bei Kenntnis beim Erwerb
Niederlande
nachrangig
Omgevingswet (seit 2024, zuvor die Wet bodembescherming); der Eigentümer kann für die Sanierung herangezogen werden, auch ohne die Verunreinigung verursacht zu haben
Schweden
nachrangig
Miljöbalken (1998:808), Kapitel 10; findet sich kein verantwortlicher Betreiber, haftet der Käufer, der die Immobilie nach 1999 erworben und die Verunreinigung gekannt hat oder hätte kennen müssen
Schweiz
nachrangig
Umweltschutzgesetz (USG) und Altlasten-Verordnung; das Verursacherprinzip und die subsidiaere Kostenpflicht des Inhabers nach Art. 32d
Slowakei
nachrangig
Zákon 409/2011 Z.z. o niektorých opatreniach na úseku environmentálnej záťaže (Gesetz über Massnahmen im Bereich der Umweltlast); ist der Verursacher unbekannt, bestimmt die Behörde den Eigentümer als verantwortliche Person
Spanien
nachrangig
Ley 7/2022 de residuos y suelos contaminados; die declaración de suelo contaminado nach Art. 99 und die Eintragung im Registro de la Propiedad
Vereinigtes Königreich
nachrangig
Environmental Protection Act 1990, Part IIA; findet sich kein Verursacher, haftet der derzeitige Eigentümer oder Besitzer als appropriate person
Norwegen
nur bei Bauarbeiten
Forurensningsloven (Umweltverschmutzungsgesetz), § 7; die Aufräumpflicht bei Bau- und Grabungsarbeiten, die Datenbank Grunnforurensning
Dänemark
nein
Jordforureningsloven (Bodenverunreinigungsgesetz); die Regionen kartieren auf V1 und V2 und tragen die Sanierung, es gilt das Verursacherprinzip
Luxemburg
nein
Loi du 20 avril 2009 relative à la responsabilité environnementale: Anwendungsbereich sind die beruflichen Tätigkeiten des Anhangs III nach Art. 4, verpflichtet ist der exploitant nach Art. 2 Nr. 6, Vorsorge nach Art. 6 Abs. 1 binnen sieben Tagen, Sanierung nach Art. 7 Abs. 1; der Bodenschaden ist in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c definiert
Malta
nein
Prevention and Remedying of Environmental Damage Regulations; Verursacherprinzip, der gegenwärtige Eigentümer haftet nicht für nicht selbst verursachte oder historische Kontaminationen
Portugal
nein
Decreto-Lei 147/2008 zur Umwelthaftung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip, der Betreiber (operador) haftet für Bodenschäden
Zypern
nein
Der περί Περιβαλλοντικής Ευθύνης Νόμος (Environmental Liability Law, Umsetzung der EU-Richtlinie) und das Gesetz 106/2002 zur Wasserverschmutzungskontrolle; Verursacherprinzip, die Haftung bleibt beim Verkäufer
Belgien
nicht belegt
Bodemdecreet (Flandern, OVAM); das bodemattest ist beim Verkauf verpflichtend, ohne kann der Käufer die Nichtigkeit geltend machen
Bulgarien
nicht belegt
Zakon za otgovornostta za predotvratyavane i otstranyavane na ekologichni shteti (Gesetz über die Haftung für Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip
Estland
nicht belegt
Keskkonnavastutuse seadus (Umwelthaftungsgesetz); das Verursacherprinzip (saastaja maksab) für Bodenschäden
Frankreich
nicht belegt
Code de l'environnement; der secteur d'information sur les sols (SIS) nach Art. L. 125-6 und die Informationspflicht im État des Risques beim Verkauf
Griechenland
nicht belegt
Π.Δ. 148/2009 zur Umwelthaftung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EK) und das Gesetz 4042/2012 zum Abfall- und Umweltrecht; Verursacherprinzip, der Betreiber haftet
Kroatien
nicht belegt
Zakon o zaštiti okoliša (Gesetz über den Umweltschutz); das Verursacherprinzip (onečišćivač plaća) für die Sanierung der Bodenverunreinigung
Lettland
nicht belegt
Likums Par piesārņojumu (Gesetz über die Verschmutzung); das Verursacherprinzip (piesārņotājs maksā), beim Kauf kann die Sanierungspflicht vertraglich auf den neuen Eigentümer übergehen
Rumänien
nicht belegt
OUG 68/2007 zur Umwelthaftung, genehmigt durch das Gesetz Nr. 19/2008 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/35/EG); Verursacherprinzip, der Betreiber haftet
Serbien
nicht belegt
Zakon o zaštiti životne sredine (Gesetz über den Umweltschutz); der Verursacher (zagađivač) oder sein Rechtsnachfolger haftet, beim Eigentumswechsel Bewertung und Begleichung der Altlasten
Slowenien
nicht belegt
Zakon o varstvu okolja (ZVO, Gesetz über den Umweltschutz); der Verursacher (povzročitelj) haftet verschuldensunabhängig für die Sanierung
Tschechien
nicht belegt
Zákon č. 167/2008 Sb. o předcházení ekologické újmě (Gesetz über die Vorbeugung und Behebung ökologischer Schäden); objektive Haftung des Betreibers riskanter Tätigkeiten
Ungarn
nicht belegt
1995. évi LIII. törvény über den Umweltschutz (Kvt) und die 219/2004 Korm. rendelet zum Grundwasserschutz; das Verursacherprinzip (szennyező fizet)
Was wir nicht wissen
Für 12 der 31 Länder nennt unsere Quelle nur das Verursacherprinzip und sagt zur Haftung des Eigentümers ausdrücklich nichts. Wir führen sie deshalb als nicht belegt und nicht als „keine Haftung". Über alle Länder sind 95 einzelne Nachweise hinterlegt, die ein Käufer verlangen kann. Stand des Korpus: 2026-07-29.
Ein Dossier hält fest, was am Objekt und an seiner Lage auffällt und welche Auskunft dazu fehlt. Objekt prüfen lassen.
Die übrigen Rechtsfragen vor der Unterschrift stehen in der Übersicht zum Immobilienrecht.